Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,
ich danke Ihnen herzlich für Ihren Beitrag zum Gelingen des Schulstarts und informiere Sie hiermit über nachfolgende Änderungen/Anpassungen der COVID-19-Regeln im Schulbereich:
ANERKENNUNG VON NACHWEISEN EINER GERINGEN EPIDEMIOLOGISCHEN GEFAHR
Dem Impf- und aktuellen Testnachweis sind ab sofort ein Genesungsnachweis, ein Absonderungsbescheid aufgrund einer COVID-19-Infektion und ein Antikörpernachweis gleichgestellt.
IMPFNACHWEIS:
Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, oder
b) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder
d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a, b oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen.
TESTNACHWEIS:
Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt ein Nachweis
a) über ein negatives Ergebnis eines von der LMS zur Verfügung gestellten und unmittelbar in der Schule unter Aufsicht durchgeführten Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder
b) über ein negatives Ergebnis eines Antigentests einer befugten Stelle auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder
c) über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (z.B. PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
HINWEIS:
Antigen-Testnachweise gelten lt. COVID-19-Maßnahmenverordnung nur noch 24 Stunden, im Schulbereich gelten sie aber lt. COVID-Schulverordnung weiterhin 48 Stunden - d.h. wenn z.B. ein erwachsener Schüler in der Schule einen Antigen-Testnachweis einer externen Teststelle vorlegt, dann darf dieser bis zu 48 Stunden alt sein.
Ein in der Musikschule ausgestellter Antigen-Testnachweis gilt im Schulbereich 48 Stunden, außerhalb des Schulbereichs jedoch nur 24 Stunden!
GENESUNGSNACHWEIS:
Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde;
ABSONDERUNGSBESCHEID aufgrund einer COVID-Infektion: Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.
ANTI-KÖRPERNACHWEIS:
Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist;
Zur Erinnerung: Die Beurteilungskriterien für die Anerkennung von ANTIKÖRPER-TESTNACHWEISEN sind:
- Durchführung durch ein humanmedizinisches Labor mit Einhaltung der nötigen Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Qualitätssicherungsverordnung der ÖÄK
- Bestätigung durch das Labor, dass eine hinreichende Korrelation mit einem Neutralisationstest besteht
- Angabe eines entsprechenden Schwellenwertes über die neutralisierenden Antikörper durch das durchführende Labor
Für Fragen stehen die Lehrpersonen, das Sekretariat und die Direktion der Musikschule gerne zur Verfügung. Wir ersuchen Sie, möglichst telefonisch oder per Email mit uns in Kontakt zu treten.
Ich wünsche uns allen viele unvergesslich schöne Stunden mit Live-Musik.
Mit besten Grüßen
Ihr
Karl Geroldinger
Direktor des Oö. Landesmusikschulwerkes